Haftung
Jede Besucher:in haftet für den von ihm:ihr verursachten Schaden. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Bitte passt auf euer Bändchen auf. Bei Verlust des Eintrittsbandes erfolgt kein Ersatz.
Jugendschutz
Erziehungsberechtigte bestimmen über die Teilnahme Jugendlicher am Festival. Dies erschließt sich aus dem Personen Sorgerecht und dem Jugendschutzgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB . Danach sind Erziehungsberechtigte in der Pflicht, für ihren minderjährigen Zögling Sorge zu tragen und letztendlich zu entscheiden, ob sie ihm oder ihr die Teilnahme am Festival genehmigen. Vor Ort gilt das allgemeingültige Jugendschutzgesetz bezüglich des Ausschanks von alkoholhaltigen Getränken und der Ausgabe von Tabak waren. Sollten Kinder oder Jugendliche bei einer Jugendschutzkontrolle rauchend oder trinkend angetroffen werden, können sie des Festivals verwiesen und nach Hause geschickt werden. Festivalteilnehmer unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personen Sorgeberechtigten oder mit einer schriftlichen Erlaubnis dieser und der zusätzlichen Begleitung eines Erziehungsbeauftragten auf dem Festivalgelände auf halten. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gilt nach 24.00 Uhr die Pflicht, eine schriftliche Erlaubnis ihrer Personen sorgeberechtigten mitzuführen. Diese schriftliche Erlaubnis ist nur mit einer Kopie des Personal Ausweises des Personen sorgeberechtigten gültig.
Drogen
Drogen sind nicht erlaubt – nicht nur, weil es der Gesetzgeber so sagt, sondern weil auch wir dazu überhaupt keine Lust haben. Unser Fest flasht auch ohne chemische Substanzen oder andere Kräuterchen.
Müll
Bei Festivals entsteht viel Müll. Um das Festivalgelände jedoch nicht wie ein Schlachtfeld zu hinterlassen und die Kosten für die Reinigung des Geländes und die Müllentsorgung möglichst gering zu halten, bitten wir Euch darauf zu achten, Müll stets in den dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren.
Foto und Film
Das Fotografieren ist auf dem Festivalgelände für den privaten Gebrauch grundsätzlich erlaubt. Zugelassen sind Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion. Alle Mitschnitte, die ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder der Künstler gemacht werden sind verboten. Als Konsequenz wird gegen die Veröffentlichung strafrechtlich vorgegangen. Mit dem Betreten der Veranstaltung erklärt sich der Besucher unwiderruflich damit einverstanden, dass das Foto- und Filmmaterial das Besucher zeigt, öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Der Besucher hat somit keinen Anspruch auf die Bild- und Tonrechte der Aufnahmen, die während des Festivals entstehen.
Campingplatz
Nehmt bitte folgende Dinge nicht mit auf den Campingplatz: Glasbehältnisse jeder Art, Fackeln, Pyrotechnik, Bodengrills, Waffen aller Art, sonstige gefährliche Gegenstände. Es werden stichprobenartige Kontrollen stattfinden.
Auf dem Festival- und Campinggelände sind folgende Dinge verboten:
Glasbehältnisse jeder Art, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen und sonstige Trinkbehältnisse, Hartverpackungen, sonstige schwere Behältnisse,Fackeln, Pyrotechnik, Waffen aller Art, sonstige gefährliche Gegenstände. Auf Getränkebecher gibt es Pfand. Es finden Taschenkontrollen statt.(Ausnahme: Auf dem WESF-Campingplatz dürfen Trinkkanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Dosen, Hartverpackungen mitgebracht werden). Sämtliche gewerbsmäßige Tätigkeiten sind auf dem Gelände strengstens verboten, sofern sie nicht mit dem Veranstalter vertraglich abgestimmt sind. Das Klettern auf Bühne, Traversen, Bäume oder ähnliches ist verboten. Ebenso ist Stage Diven und Crowd Surfen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Wer sich der Regelung widersetzt muss mit dem Ausschluss vom Festival rechnen. Die Erstattung des Festivaltickets und das Stellen eines Schadensersatzanspruches ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Tiere gehören nicht auf unserer Festival- und Campinggelände und somit ist es auch nicht erlaubt, sie mitzubringen. Erspart euren vierbeinigen Freunden den Stress und Lärm und lasst sie zu Hause.
Der Veranstalter haftet nicht für Gesundheits- und/oder Körperschäden, Eigentumsschäden und Vermögensschäden des Besuchers. Dies gilt nicht, soweit der Schaden des Besuchers auf eine Verletzung der den Veranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. In diesem Fall haftet der Veranstalter bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen. Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Mitarbeiter und vom Veranstalter beauftragte Erfüllungsgehilfen.
Bei akuter Überfüllungsgefahr kann der Veranstalter Bereiche des Geländes beschränken, dazu gehören z.B. Bühnen. Da nicht vorab einsehbar ist, wie viele Besucher bei einzelnen Veranstaltungen erwartet werden, können keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Die Festivalbesucher sind sich der Lautstärke einer solchen Veranstaltung bewusst und besuchen diese auf eigene Gefahr. Wir empfehlen Ohrstöpsel zu tragen. Diese kann man am Infostand bekommen. Der Veranstalter haftet nicht für auftretende Hör- und Gesundheitsschäden.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für geparkte Fahrzeuge und Schäden an Fahrzeugen. Ebenso kommt der Veranstalter nicht für gestohlene und verlorengegangene Besitzgüter auf.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften und die AGB des Veranstalters ist ein Verweis vom Festivalgelände nicht ausgeschlossen. In besagtem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie die Rückvergütung des Festivalpreises ausgeschlossen.
Rechte des Veranstalters
Der Veranstalter kann die Veranstaltung örtlich sowie terminlich bis eine Woche vor Beginn verlegen, wenn dies für die Festivalbesucher tolerierbar ist. Programmänderungen müssen den Festivalbesuchern so früh wie möglich bekannt gegeben werden. Auch nach Beginn des Festivals sind Absagen und Änderungen aus elementarem Grund möglich. Programmänderungen führen generell nicht zu Schadensersatzansprüchen der Festivalbesucher. Auf dem kompletten Festivalgelände gilt das Hausrecht des Veranstalters. Dies kann auch durch vom Veranstalter beauftragte Dritte ausgeübt und eingefordert werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung wegen höherer Gewalt, insbesondere bei Sturmwetterwarnungen oder Drohung von Terroranschlägen, auch kurzfristig abzusagen. Wird die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt abgesagt besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand Oldenburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden, bleiben die übrigen Klauseln dennoch gesetzlich wirksam.